Vereinssatzung

SATZUNG DES VEREINS FREUNDE GÖPPINGEN – PESSAC e.V.

Präambel:

Das Europa des 21.Jahrhunderts ist getragen vom Willen des Friedens und der gegenseitigen Verständigung der Völker. Aus diesem Grund hat Göppingen Partnerschaftsbeziehungen zu verschiedenen europäischen Städten aufgenommen. Für die Partnerschaft mit der französischen Stadt Pessac soll das aus der Bevölkerung kommende Engagement durch den Verein Göppingen – Pessac e.V.
gebündelt und zielgerichtet umgesetzt werden. Wichtig ist es uns, eine Partnerschaft der Bürgerinnen und Bürger zu realisieren.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Freunde Göppingen-Pessac e.V.“ und hat seinen Sitz in Göppingen.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Göppingen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein hat die Aufgabe, die bestehende Städtepartnerschaft zwischen Göppingen und Pessac mit Leben zu erfüllen und die Funktion eines aus der Bürgerschaft heraus getragenen Partnerschaftskomitees. Seine Aufgabenerfüllung geschieht vornehmlich durch:
Planung, Organisation und Durchführung partnerschaftlicher Veranstaltungen
Vermittlung von Partnerschaftsverbindungen zwischen Vereinen, Gruppen und Organisationen der beiden Partnerstädte
Einbeziehung breiter Schichten der Bevölkerung in partnerschaftliche Aktivitäten
Unterstützung und Förderung von Jugendaustauschmaßnahmen
Der Verein handelt im Sinne des Grundgesetzes und ist religiös und parteipolitisch neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Die Gewährung angemessener Vergütung für Dienstleistungen aufgrund besonderen Vertrags b

§ 4 Mitgliedschaft
4.1.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Mit ihrem Beitritt erkennen sie diese Satzung an.
4.2.
Beitritt und Austritt sind schriftlich zu erklären. Minderjährige Vereinsmitglieder bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
4.3.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.4.
Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sie in grober Weise gegen Satzung und Interesse des Vereins verstoßen. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4.5.
Gegen die Ablehnung und gegen den Ausschluß kann binnen eines Monats Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
1 die Mitgliederversammlung
2 der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
6.1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Kalendervierteljahr statt.
6.2.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand ein, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, sowie auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen. Der Antrag muß die Beratungsgegenstände enthalten.
6.3.
Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen im voraus schriftlich einberufen.
6.4.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
6.5.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit diese Satzung oder gesetzliche Bestimmungen nichts anderes bestimmen.
6.6.
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Schriftführer protokolliert und durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden beurkundet.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt:
1 die Wahl des Vorstandes
2 die Wahl zweier Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre
3 die Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Kassenberichts, des Prüfungsberichts und der Entlastung
4 die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
5 die Erstellung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins
6 die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der pädagogischen Fachkräfte
7 die Genehmigung des Haushaltsplans
8 die Beschlußfassung über Satzungsänderungen

§ 8 Vorstand
8.1.
Der Vorstand besteht aus
1 der/dem ersten Vorsitzenden
2 der/dem zweiten Vorsitzenden
3 der/dem SchriftführerIn
4 der/dem KassiererIn

8.2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten und zweiten Vorsitzenden und zwar je einzeln.
8.3.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
8.4.
Die Vorstandsämter werden in getrennten Wahlgängen besetzt. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim zu wählen.
8.5.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Er soll sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Finanzierung
9.1.
Die Mittel für die Aufgabenerfüllung setzen sich zusammen aus
1 öffentlichen Mitteln
2 Beiträgen der Mitglieder
3 Spenden und Sponsoring
4 Sonstigen Einnahmen.

9.2.
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
Noch nicht volljährige Mitglieder sind beitragsfrei.
9.3.
Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ermässigen oder erlassen.

§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Göppingen mit der Auflage, es ausschließlich für Zwecke der Städtepartnerschaften zu verwenden. Liquidatoren sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder mit derselben Vertretungsbefugnis, es sei denn, die MV beschliesst etwas anderes.

§ 12 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 14.3.2003 verabschiedet und beim Amtsgericht Göppingen am 04.06.2008 ergänzt.